Liebe  Nutzer,

Zitat aus dem Bericht einer Expertengruppe:
„Das öffentliche Baurecht steht seit langem im schlechten Ruf der Unübersichtlichkeit. Besonders die privaten Bauherrn bemängeln, dass beim Errichten von Gebäuden allzu viele Vorschriften zu beachten sind..und weiter:...(so) hat der beauftragte Architekt weit über 200 Gesetze,Verordnungen, Richtlinien, Normen und Verwaltungsvorschriften (Anm.auch Satzungen der Gemeinden) zu beachten.

Das System Öffentliches Baurecht diekt im Netz erhebt den Anspruch, Ordnung in die zu recht beklagte Unübersichtlichkeit zu bringen !

Rechtliche Regelungen allgemein u.a. Informationen sind heutzutage umfangreich im Internet auf zufinden. So auch das  ÖBaurecht. Die gewünschte Info im Einzelfall ist aber ohne mehr oder weniger aufwendige Recherche nur auffindbar, wenn sie im Titel des Regelwerkes benannt ist und der Titel wörtlich bekannt ist!

Zitat des o.g. Expertenkreises zu dieser Problematik  sinngemäß:

Es wird dabei bleiben, dass nur das gefunden wird, wonach gesucht wird. Wer nicht (genau) weiß, was er suchen soll , kann auch nichts finden (Anm.: und damit seine Pflicht aus dem Baurecht nicht erfüllen) *
* Anmerkung: Diese Aussage wird besonders deutlich bei der Suche nach Erlassen !! s. oben


Diese Problematik wird zudem überlagert
 > durch die verschiedenen Gesetzgeber im Baurecht ( Bund und 
    Länder) und die damit oft  verbundenen unterschiedlichen
    Begrifflichkeiten in gleicher Sache;
 
> durch die erforderliche Berücksichtigung des sogen. Bauneben-
    rechts je nach Einzelfall - wie Umweltschutz, Naturschutz,
    Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz sowie verschiedene Fachbe-
    reiche u.a. für Erschließungen Energieversorgung, barrierefreies
    Bauen;
  
 > besonders auch durch die in den Bauordnungen enthaltenen
    Freistellungen von der Genehmigungspflicht für bestimmte
    Vorhaben,die zur alleinigen! Verantwortung der am Bau
    Beteiligten gegenüber dem Bauherrn - also ohne Beteiligung   
    der Behörden - für eine rechtssichere Planung und Ausfüh-
    rung des Vorhabens führen.
     

ÖBaurecht direkt im Netz bietet eine Arbeitshilfe, die nach dem Prinzip der Ganzheitlichkeit alle Informationen zu einem Thema "an einer Stelle",
d.h. auf einem Informations-Dokument bündelt, um damit ein Zusammensuchen der einschlägigen Informationen entbehrlich zu machen

Des Systems Öffentliches Baurecht direkt im Netz enthält                 
 > ein gezieltes Auffinden der im Internet kostenfrei zugänglichen
    planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die des
    sogn. Baunebenrechts * vom Gesetz bis zur Verwaltungsvorschrift
    sowie auch außerbehördliche Informationen

 > für jedes Bundesland z.Z. SH, FHH, MVO, NS- jeweils zusammen
    hängend  das Landesrecht u. das Bundesrecht; ein getrennter Aufruf
    beider Rechtsbereiche ist entbehrlich;
 
> alle Informationen geordnet nach Themen; vom vollständigen
   Regelwerk bis zur einzelnen Vorschrift, die nach sachlichen
   Zusammenhängen miteinander verlinkt sind:-ein Thema, alle
   Informationen


> für jedes Thema ein Dokument, auf dem alle relevanten Infor-
    mationen enthalten und die zu einem Netzwerk verbunden sind:
    Jedes ist mit Jedem verbunden - und führt auch zu Informationen,
    die nicht bekannt, aber im ggb. Fall von Interesse sind;
 > den neuesten Rechtstand -wie er im  Internet veröffentlicht ist-; 
    dadurch haben die Beteiligten jederzeit den gleichen Wissensstand
    d.h. Informationen aus einer Quelle, d.h. "Waffengleichheit"

Aufbau und Funktion ÖBaurecht direkt im Netz besteht in der Bündelung aller für ein Thema relevanten und interessanten Informationen auf einem Blatt.
Dieses Dokument dient als Kommunikatio nsebene zwischen den einzelnen Themen. Es bestht aus einer Dreiteilung in
                                            Themenbeschreibung
                                            Informationen zum Thema
                                            Sachverwandte Themen
  
Klicken sie auf das Beispiel   Türen um Einblick in das System zu bekommen.
                                                      

ÖBaurecht direkt im Netz enthält für jedes Land das Dokument Vorschriftenverzeichnisse als Leit faden mit verschiedenen Möglichkeiten zum Einstieg in das System; alle führen zum Ziel. Das  Dokument  öffnet sich durch anklicken im Ländertitel. Fahren Sie das Dokument nach unten und wählen nach Ihren Bedürfnissen eines der angebotenen Verzeichnisse aus.
Jedes Dokument Vorschriftenverzeichnisse enthält neben den Suchwortregistern oben rechts eine Such-Funktion. Zu beachten ist, dass sich die Suche auf die Dokumente im System beschränkt. Für eine Weitersuche im Regelwerk öffnen Sie ein Suchfeld mit Strg+F.
                                                                
Das System ist permanent ausbaufähig; es unterliegt einer ständigen Pflege zur Vervollständigung der Informationen - und zur Verbesserung der Suchergebnisse. Eine im Einzelfall ggf. notwendige Eigensuche  zur Ergänzung der angebotenen Informationen kann dennoch nicht generell ausgeschlossen werden.

Anmerkungen zum Baunebenrecht
s. auch div. Abhandlungen und Beispiele im Intrnet
Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Vorschriften werden im allgemeinen Sprachgebrauch  unterteilt in  „Baurecht“ und  „Baunebenrecht“  Zwischen beiden Begriffen herrschen unklare Abgrenzungen.

An dieser Stelle soll dazu  folgende Betrachtung  vorgenommen werden:
Das Planungsrecht ( Bundesrecht) bestimmt i.d.R. unabhängig vom konkreten Vorhaben, ob und was in bestimmten Gebieten gebaut werden darf. Es bestimmt die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens, es ist als das herrschende Baurecht  zu  betrachten.

Das Bauordnungsrecht (Länderrecht) bestimmt im konkreten Einzelfall die Anforderungen, wie im Sinne von Sicherheit und Ordnung gebaut werden muss (wenn gebaut werden darf!) Es ist als Folgerecht zum Planungsrecht zu betrachten. Das Bauordnungsrecht bestimmt nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, es bestimmt die materiellen Voraussetzungen, unter denen ein zulässiges Vorhaben verwirklicht werden kann.

Beide Rechtsgebiete werden begleitet und ergänzt von einer Vielzahl von Einzelvorschriften anderer Rechtsgebiete, die zur Erfüllung der eigenen Regelungsziele in das Baurecht eingreifen. Sie sind entspre chend dem ersten Satz dieser Betrachtung auch gleichzeitig verbindlicher Bestandteil der Zulässigkeits prüfung eines Vorhabens.    
     
Die das Planungsrecht ergänzenden Vorschriften werden i.d.R. in das (von Behörden durchzuführende)   Bebauungsplanverfahren eingebunden und dort Bestandteil des Planungsrechts (z.B. Naturschutz) Die das Bauordnungsrecht ergänzenden Vorschriften werden jeweils im Genehmigungsverfahren im konkre ten Einzelfall geprüft und Bestandteil der Genehmigung (z.B. Arbeitsschutz) *

*auch in Fällen der Genehmigungsfreistellung sind mögliche ergänzende Vorschriften in die Prüfung
einzubeziehen; sollen Abweichungen von den Vorschriften in Anspruch genommen werden, sind diese
bei der zuständigen Stelle bekannt zu geben ggf. zu beantragen. 

Bei weiteren Fragen und bei Anregungen wählen Sie 04561 /5599199. Auch eine telefonische Einweisung in das System ist unter dieser Telefonnummer möglich.

Der Autor
im Jahr/2024                                                                       

COPYRIGHT © Uwe Schiemann 2007 -2024 -Alle Rechte vorbehalten
Öffentliches Baurecht direkt im Netz
Layout, Gestaltung und redaktionelle Zusammenstellung der Themen und deren redaktionelle Organisation sind urheberrechtlich geschützt.