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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 210  Wiedereinsetzung
Dritter Abschnitt  Verwaltungsverfahren §§ 207-213
Zweiter Teil   Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel  Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

Informationen zum Thema

00 BauGB(III) § 210 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __210.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 VwVfG Teil II  Abschnitt 2  Fristen Termine Wiedereinsetzung §§ 31-32.
00 VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

00 BauGB(III) 3.Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232

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00 BauGB(III) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 207-213

00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung  §§ 200-216