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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 210 Wiedereinsetzung
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren §§ 207-213
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
Informationen zum Thema
00 BauGB(III) § 210 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __210.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 VwVfG Teil II Abschnitt 2 Fristen Termine Wiedereinsetzung §§ 31-32.
00 VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
00 BauGB(III) 3.Teil Verfahren vor den Kammern Senaten für Baulandsachen §§ 217-232
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00 BauGB(III) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 207-213
00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung §§ 200-216