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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren §§ 207-213
Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften §§ 192-232
Bemerkung
Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen Baugenehmigungen durch Dritte –z. B. Nachbarn- haben keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung gilt nur für Entscheidungen aufgrund der jeweiligen Landesbauordnung.
Informationen zum Thema
00 BauGB(III) § 212a > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __212a.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
00 BauGB(II) § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
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00 bauGB(III) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 207-213
00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung §§ 200-216