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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(III)-

Thema

§ 212a  Entfall der aufschiebenden Wirkung
Dritter Abschnitt  Verwaltungsverfahren §§ 207-213
Zweiter Teil   Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung §§ 200-216
Drittes Kapitel  Sonstige Vorschriften §§ 192-232

Bemerkung

Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen Baugenehmigungen durch Dritte –z. B. Nachbarn- haben keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung gilt nur für Entscheidungen aufgrund der jeweiligen Landesbauordnung.

Informationen zum Thema

00 BauGB(III) § 212a > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __212a.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung

00 BauGB(II) § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


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00 bauGB(III) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 207-213

00 BauGB(III) Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften Zuständigkeiten Verwaltungsverfahren Planerhaltung  §§ 200-216