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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(IV)

Thema

§ 243  Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
Erster Teil  Überleitungsvorschriften §§ 233 – 245c
Viertes Kapitel  Überleitungs- und Schlussvorschriften  §§ 233-247

Bemerkung

Verfahren, die nach den Vorschriften des am 31.12.1997 außer Kraft getretenen BauGB-MaßnahmenG eingeleitet wurden, können gem. § 233 BauGB nach den Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG abgeschlossen werden Bei vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleiteten Verfahren  hat die Gemeinde ein Wahlrecht, ob sie bei der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung weiterhin § 8a BNatSchG a.F. anwendet oder die am 01.01.1998 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 1a Abs 3 , 5 Abs 2a , 9 Abs. 1a , 200a BauGB a.F

Informationen zum Thema

00 BauGB(IV) § 243 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __243.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(IV) § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


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00BauGB(IV) Erster Teil Überleitungsvorschriften §§ 233-245c

00 BauGB(IV) Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 233-247