Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
Erster Teil Überleitungsvorschriften §§ 233 – 245c
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 233-247
Bemerkung
Das anzuwendende Recht hängt vom Zeitpunkt der förmlichen Einleitung eines Bauleitplanverfahren oder eines Verfahrens zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB sowie einer Außenbereichssatzung nach § 035 Abs. 6 BauGB ab
Informationen zum Thema
00 BauGB(IV) § 244 > <link http: bundesrecht.juris.de bbaug __244.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 EAGBau hier: Art 01 Änderung des Baugesetzbuchs
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 004c Überwachung
00 BauGB(I) § 005 Inhalt des Flächennutzungsplans
00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 019 Teilung von Grundstücken
00 BauGB(I) § 020 Abs. 3 weggefallen s. jedoch geltenden Fassung vor dem 20. Juli 2004
00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
00 BauGB(I) § 035 Bauen im Außenbereich
00 BauGB(IV) § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
Zurück
00BauGB(IV) Erster Teil Überleitungsvorschriften §§ 233-245c
00 BauGB(IV) Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 233-247