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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 06  Mischgebiete
Erster Abschnitt   Art der baulichen Nutzung §§ 01-15

Bemerkung

Mischgebiete dienen der Unterbringung von Wohn- und Gewerbeanlagen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Hauptnutzungen sind gleichrangig zulässig und stehen als gleichwertige Funktionen neben einander; keine darf ein deutliches Übergewicht haben. .

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990 § 06 ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __6.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauNVO1990 § 04a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung  (besondere Wohngebiete)

00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen


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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15


Synopse
00 BauNVO1962 § 06 Mischgebiete

00 BauNVO1968 § 06 Mischgebiete

00 BauNVO1977 § 06 Mischgebiete

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