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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 06 Mischgebiete
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01-15
Bemerkung
Mischgebiete dienen der Unterbringung von Wohn- und Gewerbeanlagen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Hauptnutzungen sind gleichrangig zulässig und stehen als gleichwertige Funktionen neben einander; keine darf ein deutliches Übergewicht haben. .
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 06 ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __6.html _blank external-link-new-window external link in new> online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauNVO1990 § 04a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15
Synopse
00 BauNVO1962 § 06 Mischgebiete
00 BauNVO1968 § 06 Mischgebiete
00 BauNVO1977 § 06 Mischgebiete
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