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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 07  Kerngebiete
Erster Abschnitt   Art der baulichen Nutzung §§ 01-15

Bemerkung

Kerngebiete dienen vorrangig der Unterbringung zentraler Einrichtungen. Sie  haben innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereiches. Wohnnutzungen treten dahinter zurück.

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990 § 07 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __7.html _blank external-link-new-window external link in new>online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen


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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15


Synopse
00 BauNVO1962 § 07 Kerngebiete

00 BauNVO1968 § 07 Kerngebiete

00 BauNVO1977 § 07 Kerngebiete
 

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