Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz![](fileadmin/templates/img/kompass.gif)
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 07 Kerngebiete
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01-15
Bemerkung
Kerngebiete dienen vorrangig der Unterbringung zentraler Einrichtungen. Sie haben innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereiches. Wohnnutzungen treten dahinter zurück.
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 07 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __7.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
Zurück
00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15
Synopse
00 BauNVO1962 § 07 Kerngebiete
00 BauNVO1968 § 07 Kerngebiete
00 BauNVO1977 § 07 Kerngebiete
<link internal-link internal link in current>