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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 10 Sondergebiete die der Erholung dienen
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01-15
Bemerkung
Bei Sondergebieten für die Erholung ergibt sich die Zulässigkeit aus dem jeweiligen Bebauungsplan. § 10 BauNVO enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung möglicher Sondergebiete, die der Erholung dienen Ein zumindest zeitweiliges Freizeitwohnen ist zulässig. Sondergebiete, die ein solches Wohnen ausschließen, können nur nach § 11 BauNVO festgesetzt werden.
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 10 ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __10.html _blank external-link-new-window external link in new> online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15
Synopse
00 BauNVO1962 § 10 Wochenendhausgebiete
00 BauNVO1968 § 10 Wochenendhausgebiete
00 BauNVO1977 § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen