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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 10  Sondergebiete die der Erholung dienen
Erster Abschnitt   Art der baulichen Nutzung §§ 01-15

Bemerkung

Bei Sondergebieten für die Erholung ergibt sich die Zulässigkeit aus dem jeweiligen Bebauungsplan. § 10 BauNVO enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung möglicher Sondergebiete, die der Erholung dienen Ein zumindest zeitweiliges Freizeitwohnen ist zulässig. Sondergebiete, die ein solches Wohnen ausschließen, können nur nach § 11 BauNVO festgesetzt werden.

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990 § 10 ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __10.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen


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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15


Synopse
00 BauNVO1962 § 10 Wochenendhausgebiete

00 BauNVO1968 § 10 Wochenendhausgebiete

00 BauNVO1977 § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen