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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01-15
Bemerkung
Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist in allen Baugebieten zulässig. In Gebieten nach §§ 02 bis 04 BauNVO dürfen jedoch nur einzelne Räume, in Gebieten nach §§ 05 bis 09 BauNVO auch ganze Gebäude für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Bei der Beschränkung auf einzelne Räume muss das Gebäude insgesamt noch durch Wohnnutzung geprägt sein
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 13 ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __13.html _blank external-link-new-window external link in new> online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauNVO1990 § 02 Kleinsiedlungsgebiete.
00 BauNVO1990 § 03 Reine Wohngebiete
00 BauNVO1990 § 04 Allgemeine Wohngebiete
00 BauNVO1990 § 04a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
00 BauNVO1990 § 05 Dorfgebiete
00 BauNVO1990 § 06 Mischgebiete
00 BauNVO1990 § 07 Kerngebiete
00 BauNVO1990 § 08 Gewerbegebiete
00 BauNVO1990 § 09 Industriegebiete
00 BauGB § 31 Ausnahmen und Befreiungen
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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15
Synopse
00 BauNVO1962 § 13 Räume für freie Berufe
00 BauNVO1968 § 13 Räume für freie Berufe
00 BauNVO1977 § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe