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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 13  Gebäude und Räume für freie Berufe
Erster Abschnitt   Art der baulichen Nutzung §§ 01-15

Bemerkung

Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist in allen Baugebieten zulässig. In Gebieten nach §§ 02 bis 04 BauNVO dürfen jedoch nur einzelne Räume, in Gebieten nach §§ 05 bis 09 BauNVO auch ganze Gebäude für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Bei der Beschränkung auf einzelne Räume  muss das Gebäude insgesamt noch durch Wohnnutzung geprägt sein

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990 § 13 ><link http: bundesrecht.juris.de baunvo __13.html _blank external-link-new-window external link in new> online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauNVO1990 § 02 Kleinsiedlungsgebiete.

00 BauNVO1990 § 03 Reine Wohngebiete

00 BauNVO1990 § 04 Allgemeine Wohngebiete

00 BauNVO1990 § 04a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung  (besondere Wohngebiete)

00 BauNVO1990 § 05 Dorfgebiete

00 BauNVO1990 § 06 Mischgebiete
 
00 BauNVO1990 § 07 Kerngebiete

00 BauNVO1990 § 08 Gewerbegebiete

00 BauNVO1990 § 09 Industriegebiete

00 BauGB § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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00 BauNVO1990 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung §§ 01 -15


Synopse
00 BauNVO1962 § 13 Räume für freie Berufe

00 BauNVO1968 § 13 Räume für freie Berufe

00 BauNVO1977 § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe