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Titel
Thema
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung §§ 16-21a
Bemerkung
Die Grundflächenzahl (GRZ) begrenzt die flächenmäßige Ausdehnung von baulichen Anlagen. Die GRZ ist eine Vervielfältigungszahl, sie gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks überbaut werden darf. Je größer ein Grundstück ist, umso größer darf auch die Grundfläche der Gebäude und der nach Abs. 4 anzurechnenden Anlagen sein. Anstelle einer GRZ kann nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch die absolute Größe der zulässigen Grundfläche festgesetzt werden
Informationen zum Thema
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00 BauNVO1990 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21a
Synopse
00 BauNVO1962 § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
00 BauNVO1968 § 19 Grundflächenzahl zulässige Grundfläche
00 BauNVO1977 § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche