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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
09 Bayern
FNA 00 213-1-2
Rechtsstand

Titel

00 Baunutzungsverordnung(1990) -BauNVO1990-

Thema

§ 19  Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Zweiter Abschnitt   Maß der baulichen Nutzung §§ 16-21a

Bemerkung

Die Grundflächenzahl (GRZ) begrenzt die flächenmäßige Ausdehnung von baulichen Anlagen. Die GRZ ist eine Vervielfältigungszahl, sie gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks überbaut werden darf. Je größer ein Grundstück ist, umso größer darf auch die Grundfläche der Gebäude und der nach Abs. 4 anzurechnenden Anlagen sein. Anstelle einer GRZ kann  nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch die absolute Größe der zulässigen Grundfläche festgesetzt werden

Informationen zum Thema

00 BauNVO1990 § 19  >  <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __19.html _blank external-link-new-window external link in new>online.

Zugehörige und ergänzende Themen

Beispiel Land...
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00 BauNVO1990 § 14 Nebenanlagen

00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen.


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00 BauNVO1990 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21a


Synopse
00 BauNVO1962 § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

00 BauNVO1968 § 19 Grundflächenzahl zulässige Grundfläche

00 BauNVO1977 § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche