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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 21 Baumassenzahl, Baumasse
Zweiter Abschnitt Maß der baulichen Nutzung §§ 16-21a
Bemerkung
Die Baumassenflächenzahl (BMZ) begrenzt die Baumasse (den Umfang) von baulichen Anlagen Die BMZ ist eine Vervielfältigungszahl, die angibt, wie viele Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche i.S.d. § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Anstelle einer BMZ kann nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch die absolute Größe der zulässigen Baumasse festgesetzt werden
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 21 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __21.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauNVO1990 § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
00 BauNVO1990 § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiungen
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00 BauNVO1990 Maß der baulichen Nutzung §§ 16 - 21a
Synopse
00 BauNVO1962 § 21 Baumassenzahl, Baumasse
00 BauNVO1968 § 21 Baumassenzahl, Baumasse
00 BauNVO1977 § 21 Baumassenzahl, Baumasse