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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 22 Bauweise
Dritter Abschnitt Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche §§ 22-23
Bemerkung
Als reguläre Bauweise ist die offene oder geschlossene Bauweise vorgesehen Die offene Bebauung ist durch Grenzabstände nach beiden Seiten gekennzeichnet. Die Tiefe des Grenzabstands ergibt sich aus den Abstandsflächenregelungen der Bauordnungen. Bei geschlossener Bauweise müssen die Gebäude an den seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut werden.
Informationen zum Thema
00 BauNVO1990 § 22 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __22.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
Beispiele Land...
...LBO § 06 Abstandsflächen, Abstände
...LBO § 80 Baulasten, Baulastenverzeichnis
...LBO § 72 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn
00 BauGB(I) § 031 Ausnahmen und Befreiung
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00 BauNVO1990 Dritter Abschnitt Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche §§ 22 und 23
Synopse
00 BauNVO1962 § 22 Bauweise
00 BauNVO1968 § 22 Bauweise
00 BauNVO1977 § 22 Bauweise