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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 25-27
Bemerkung
Für Bauleitpläne, die vor in Kraft treten der BauNVO 1990 bereits ausgelegt waren, gelten die entsprechenden Bestimmungen der BauNVO 1962 oder 1977 oder 1986 ggf. die des Landesrechts weiter. Die Übergangsregelung gilt entsprechend für Änderungen in Bebauungsplänen, die unter der Geltung einer früheren Fassung der BauNVO aufgestellt wurden.
Informationen zum Thema
00BauNVO1990 § 25 > <link http: bundesrecht.juris.de baunvo __25.html _blank external-link-new-window external link in new>online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauNVO1990 Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften §§ 25 - 27
Synopse
00 BauNVO1962 § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
00 BauNVO1968 § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
00 BauNVO1977 § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren