Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)

Thema

§ 19  Teilung von Grundstücken
Zweiter Abschnitt  Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §§ 019 - 023
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung: §§ 014-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Teilung eines Grundstücks erfolgt über eine entsprechende dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers. Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine Widersprüche zu Festsetzungen eines Bebauungsplans entstehen

Informationen zum Thema

00 BauGB § 019 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

12 LBauOMV § 07 Teilung von Grundstücke


Zurück
00 BauGB(I) Zweiter Teil Zweiter Abschnitt  §§ 019-023 Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen