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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Siebter Teil  Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen sind durch den Vorhabenträger durchzuführen. Vorhabenträger ist der Bauherr. Er ist grundsätzlich zur Durchführung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. Werden die Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinde durchgeführt, hat sie einen Kostenerstattungsanspruch..

Informationen zum Thema

00 BauGB § 135b  > online