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Thema
TO II 25 Bautechnische Nachweise
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Wesentliche Mittel zur Erfüllung der Grundanforderungen nach § 3 Abs.2 LBauO-MV ausreichende Standsicherheit und ausreichender Wärme- und Schallschutz - sind technische Regeln. Die entsprechenden Vorschriften der LBauOMV allein reichen dafür nicht aus; sie enthalten darüber keine konkreten Anforderungen. Vorrangig kommen solche technischen Regeln zur Anwendung, die nach § 3 Abs.3 LBauOMV als Technischen Baubestimmungen eingeführt worden sind. Grundsätzlich unterliegen die entsprechenden Nachweise der Prüfungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörden bzw. durch dafür privilegierten Ingenieurbüros. Bei bestimmten baulichen Anlagen entfällt diese Pflicht.
Informationen zum Thema
12 Technische Baubestimmungen > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Bautechnische Nachweise
12 LBauOMV § 02 Begriffe
12 LBauOMV § 03: Abs 3 Technische Baubestimmungen und Bauregellisten
12 LBauOMV § 12 Standsicherheit
12 LBauOMV § 14 Brandschutz
12 LBauOMV § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
12 LBauOMV § 65 Bauvorlageberechtigung.
12 LBauOMV § 62 Genehmigungsfreistellung
12 LBauOMV § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
12 LBauOMV § 66 Bautechnische Nachweise
12 Bauprüfverordnung-BauprüfVO-
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12 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29