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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
TO II 26 Bauanträge und Bauvorlagen und ihre Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörden
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Das Einreichen von Anträgen und Anzeigen ist an Formvorschriften gebunden. Art, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Anträge und der ergänzenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Damit wird eine einheitliche Behandlung der Anträge durch die Behörden gesichert; der Antragsteller erhält gleichzeitig Hilfestellung für eine vollständige und sachgerechte Beantragung seines Vorhabens. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass sein Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird. Voraussetzung ist jedoch die Vollständigkeit der Bauvorlagen, soweit nicht ein Nachreichen von Vorlagen geregelt ist. Für bestimmte Verfahren sind Bearbeitungsfristen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
12 LBauOMV Teil 4 Die am Bau Beteiligten §§ 52-56.
12 LBauOMV § 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
12 LBauOMV § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden.
12 LBauOMV § 59 Grundsatz (der Genehmigungsbedürftigkeit)
12 LBauOMV § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben Beseitigung baulicher Anlagen
12 LBauOMV § 62 Genehmigungsfreistellung
12 LBauOMV § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
12 LBauOMV § 54 Entwurfsverfasser
12 LBauOMV § 65 Bauvorlageberechtigung
12 LBauOMV § 75 Vorbescheid
12 LBauOMV § 68 Bauantrag, Bauvorlagen
12 LBauOMV § 67 Abweichungen
12 LBauOMV § 66 Bautechnische Nachweise.
12 LBauOMV § 69 Behandlung des Bauantrages
12 LBauOMV § 70 Beteiligung der Nachbarn
12 Bauprüfverordnung-BauprüfVO-
12 Bauvorlagenverordnung -BauVorlVO-
12 Landesverwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG M-V-
12 Informationsfreiheitsgesetz -IFG M-V-
12 Datenschutzgesetz -DSG M-V-
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12 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29