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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 12
Rechtsstand

Titel

12 Themenordner TO

Thema

TO II 26 Bauanträge und Bauvorlagen und ihre Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörden
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29

Bemerkung

Das Einreichen von Anträgen und Anzeigen ist an Formvorschriften gebunden. Art, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Anträge und der ergänzenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Damit wird eine einheitliche Behandlung der Anträge durch die Behörden gesichert; der Antragsteller erhält gleichzeitig Hilfestellung für eine vollständige und sachgerechte Beantragung seines Vorhabens. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass sein Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird. Voraussetzung ist jedoch die Vollständigkeit der Bauvorlagen, soweit nicht ein Nachreichen von Vorlagen geregelt ist. Für bestimmte Verfahren sind Bearbeitungsfristen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.

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