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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
TG III 03 Baustelle und Baubeginn
TG III Ausführung von Bauvorhaben; bestehende bauliche Anlagen 01-06
Bemerkung
Mit der Tätigkeit auf Baustellen sind erhebliche Gefahren auch für unbeteiligte Personen verbunden. Die Vorschriften über Baustellen dienen dazu, Gefahren und unzumutbare Belästigungen zu vermeiden und darüber hinaus die ebenfalls gefährdete Umwelt, insbesondere die Vegetation und Gewässer zu schützen. Entsprechende Vorkehrungen müssen vor Baubeginn organisiert bzw. abgeschlossen sein. Der Baubeginn selbst ist neben der ggf. erforderlichen Genehmigung an der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
12 LBauOMV § 72 Baugenehmigung, Baubeginn.
12 LBauOMV § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben Beseitigung baulicher Anlagen.
12 LBauOMV § 11 Baustelle
00 ArbStättV § 03 Abs. 01 Anhang Nr. 05.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
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