9 Am Bau Beteiligte

Vorschriften erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie beachtet und sach- und fachgerecht angewendet werden. Um dies beim komplexen Baugeschehen gewährleisten zu können, regelt das Bauordnungsrecht und seit wenigen Jahren auch das Arbeitsschutzrecht neben den Anforderungen an bauliche Anlagen, auch die Pflichten und Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten nach ihren Funktionen.

Die Funktionen sind nach bestimmten Kriterien verteilt. Der Bauherr hat die Personen dafür zu bestellen, die nach Sachkunde und Erfahrung geeignet sind,
das Bauvorhaben

    als Architekt bzw. als Entwurfsverfasser zu planen und für die Ausführung
vorzubereiten

    als Unternehmer auszuführen

    als Bauleiter  während der Ausführung zu überwachen

auf der Baustelle

    als Koordinator für die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes
zu sorgen

Der Bauherr als Verursacher einer baulichen Anlage ist generell uneingeschränkt verantwortlich für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder Anzeigen eingereicht werden, bevor mit dem Bau begonnen wird. Die von ihm bestellten Personen übernehmen jedoch für die ihnen übertragenen Aufgaben die Verantwortung und entlasten insoweit den Bauherrn. Allerdings handelt es sich bei der Bestellung der am Bau beteiligten Personen um eine zivilrechtliche Angelegenheit, an der die Behörde nicht mitwirkt. Die Auswahl geeigneter Personen liegt also in der Verantwortung des Bauherrn. Er kann auch selbst alle oder einzelne Aufgaben wahrnehmen, wenn er die dafür erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat, z.B. wenn er Architekt ist.

Die Auswahl des Architekten als Entwurfsverfasser ist für das Vorhaben von entscheidender Bedeutung. Er muss nach dem Bauordnungsrecht berechtigt sein, Anträge für Genehmigungen einzureichen und mit seiner Unterschrift auf den Bauplänen (Bauvorlagen) eine baurechtlich richtige Planung zu bestätigen (Bauvorlageberechtigung). Für bestimmte bauliche Anlagen, wie für Einfamilienhäuser, sind auch Meister bestimmter Bauhandwerke bauvorlageberechtigt (eingeschränkte Bauvorlageberechtigung).

Der Architekt nimmt von den am Bau Beteiligten zudem eine zentrale Rolle ein. Das ergibt sich sowohl aus der erwähnten Bauvorlageberechtigung als auch aus dem Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure –HOAI- ( Verordnung für die Berechnung der Honorare nach einzelnen Leistungsstufen )  wozu auch die „Genehmigungsplanung“ für behördliche Genehmigungen als zu
erbrringende Leistung gehört. Bei der Bestellung des Unternehmers und des Bauleiters wird der Architekt in aller Regel mitwirken. Ihm obliegt dafür eine Beratungspflicht, die sich aus seiner Aufgabe als Entwurfsverfasser ergibt, gegebenenfalls aber Gegenstand bei seiner „Bestellung“ durch den Bauherrn sein sollte.

Die beschriebene „Bestellpflicht“ des Bauherrn nach dem Bauordnungsrecht ist erweitert worden durch Arbeitsschutzbestimmungen. Nach der Verordnung  über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ist der Bauherr auch verpflichtet, ab einer bestimmten Baustellengröße bzw. bei mehreren Arbeitgebern auf einer Baustelle einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeitschutzbestimmungen auf der Baustelle zu koordinieren und deren Einhaltung zu überwachen. Auch diese Aufgabe kann vom Bauherrn oder von den anderen am Bau Beteiligten wahrgenommen werden, wenn ausreichende Sachkunde und Erfahrung vorliegen

Weitere am Bau, jedoch „passiv“ Beteiligte, können die Eigentümer benachbarter Grundstücke sein. Die Bauordnungen räumen den Nachbarn dann ein Recht auf Beteiligung ein, wenn von den Vorschriften abgewichen werden soll, die den Nachbarn „Schutzrechte“ einräumen, z.B. beim Abstand des Gebäudes von der gemeinsamen Grundstücks-grenze. Zur Ausführung von Baumaßnahmen kann es auch notwendig werden, dass Nachbargrundstücke aus arbeitstechnischen oder bautechnischen Gründen in Anspruch genommen werden müssen. Willigt der Nachbar darin nicht ein, kann die Bauaufsichtsbehörde in begründeten Fällen entsprechende Anordnungen treffen. Die Vorschriften dafür- sogenannte Duldungsverpflichtungen- sind in den Landesbauordnungen oder in eigenständigen Nachbarrechtsgesetzen der Länder enthalten. Werden durch entsprechende Arbeiten auf einem Nachbargrundstück Schäden verursacht, bestehen selbstverständlich Ansprüche auf Wiederherstellung oder auf Entschädigung gegenüber dem Bauherrn.