1 Auf den Punkt gebracht
Ein Bauvorhaben darf erst errichtet, geändert und genutzt werden, wenn Entwurf
und Ausführung mit den öffentlich – rechtlichen Vorschriften vereinbar sind.
Die öffentlich – rechtlichen Vorschriften sind in verschiedenen Rechtsbereichen und in verschiedenen Sachgebieten mit jeweils eigenen Regelwerken und Ergänzungen enthalten. Dabei hängt Jedes mit Jedem zusammen !
Der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Die Bauaufsichtsbehörden haben (nur) nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht spezielle Verfahrensvorschriften etwas anderes festlegen.
Zur Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden durch den Bauherrn sind vorgeschrieben je nach Art und Umfang des Bauvorhabens
> das „vollständige“ Baugenehmigungsverfahren
> das „vereinfachte“ Baugenehmigungsverfahren
> das Anzeigeverfahren
soweit nicht gänzliche Freistellung von behördlicher Beteiligung besteht: Verfahrensfreiheit.