1 Auf den Punkt gebracht

    Ein Bauvorhaben darf erst errichtet, geändert und genutzt werden, wenn Entwurf
und Ausführung mit den öffentlich – rechtlichen Vorschriften vereinbar  sind.

    Die öffentlich – rechtlichen Vorschriften sind in verschiedenen Rechtsbereichen und in verschiedenen Sachgebieten mit jeweils eigenen Regelwerken und Ergänzungen enthalten. Dabei hängt Jedes mit Jedem zusammen !

    Der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten sind für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

    Die Bauaufsichtsbehörden haben (nur) nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht spezielle Verfahrensvorschriften etwas anderes festlegen.

    Zur Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden durch den Bauherrn sind vorgeschrieben je nach Art und Umfang des Bauvorhabens

> das „vollständige“  Baugenehmigungsverfahren
> das „vereinfachte“  Baugenehmigungsverfahren
> das  Anzeigeverfahren

soweit nicht gänzliche Freistellung von behördlicher Beteiligung besteht:  Verfahrensfreiheit.