7   Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften

Die gesetzlichen Vorschriften enthalten nicht alle bautechnischen Erkenntnisse über Material und Methoden und nicht alle notwendigen Einzelregelungen zur einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung des Baurechts. Das würde zu einer Überfrachtung der gesetzlichen Regelwerke führen und wegen des langen Weges eines Gesetzgebungs- oder Gesetzänderungsverfahrens eine zügige Anpassung an neue Erkenntnisse fast unmöglich machen. Sie werden daher ergänzt durch technische Regeln und Richtlinien, die selbst keine eigenständigen Rechtsvorschriften sind, aber im konkreten Fall ihrer Anwendung rechtliche Bedeutung bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erhalten.

> Technische Regeln, die von der zuständigen Behörde als Technische Baubestimmungen – ETB – förmlich eingeführt werden
und
> Verwaltungsvorschriften, auch Erlasse oder Richtlinien – VwV – der Behörden

7.1  Technische Regeln
Technische Regeln, auch allgemein anerkannte Regeln der Technik (früher der Baukunst), sind z.B. als DIN eingeführte bautechnische Standards; sie basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind in der Praxis allgemein gebräuchlich und geeignet (erprobt), um in der Regel die baurechtlichen Sicherheitsziele erfüllen zu können. Ihre Beachtung bei der Ausführung baulicher Anlagen ist allgemein üblich und geboten. Ihre Anwendung ist jedoch durch die Landesbauordnungen vorgeschrieben, wenn sie von der Behörde durch amtliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmung eingeführt worden sind. Sie sind entsprechend vorrangig vor den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten und geben den am Bau Beteiligten bei ihrer Anwendung ein hohes Maß an Sicherheit, sich bauordnungsgerecht zu verhalten. Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die Erfüllung des Regelungsziels mit der geplanten Alternativlösung nachgewiesen wird.

7.2  Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften, auch Erlasse und Richtlinien, dienen der Behörde insbesondere zur gleichmäßigen und einheitlichen Anwendung der Vorschriften in behördlichen Verfahren. Bei deren Veröffentlichung können sie auch verbindliche Grundlage bei der Planung und Ausführung des Vorhabens sein.