3 Kernfragen im öffentlichen Baurecht und Antwortgebung

Aus den Zielen des Städtebaurechts ergeben sich die Fragen,

Ob und Was gebaut werden darf.

Aus den Zielen des Bauordnungsrechts ergibt sich die Frage,

Wie gebaut werden muss.

Ziele und Fragen berühren im Zusammenhang mit der Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen die verschiedensten Sachverhalte. Sie sind Quelle ständig steigender Ansprüche an den Schutz vor den Auswirkungen und an die Qualität der Nutzbarkeit  baulicher Anlagen; sie sind letztlich Ursache für die stete Zunahme und Verfeinerung der Vorschriften.

Die Antwortgebung im Gesetzgebungsverfahren erfordert Klärung der Interessenlage und der Ziele der Allgemeinheit. Was ist städtebauliche Ordnung? und wie ist sie zu erreichen? Was ist öffentliche Sicherheit? und wie ist sie zu gewährleisten? Dabei spielen nicht nur sachliche Ziele eine Rolle, sondern auch politisch motivierte Ziele.

Die Antworten, das sind die Vorschriften, bestehen aus Definition von Begriffen, Formulierung und Benennung von Einzelthemen (Paragrafen) und deren Ordnung zu einem System, Festlegung von messbaren Normen und Beschreibungen von Verfahren. Sie müssen auch anpassungsfähig sein an nicht vorhersehbare Entwicklungen. Die Vorschriften sind in Gesetz, Verordnung und Satzung verankert, sie sind in dieser Form all-gemein geltendes Recht.

Die Aufteilung in Gesetz, Verordnung und Satzung hat für die Anwendung der Vorschriften keine rechtliche Bedeutung. Sie ist gesetzgebungstechnisch bedingt. Verordnungen und Satzungen fußen auf Gesetzen; sie vervollständigen diese, und dürfen nur das regeln, was vorgeben ist, bzw. wofür die Gesetze entsprechende „Ermächtigungen“ enthalten.