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8 Sachlicher Geltungsbereich der gesetzlichen Regelwerke
Baugesetzbuch und Landesbauordnungen bestimmen jeweils für sich ihren Geltungsbereich bzw. auf welche Vorhaben sie anzuwenden sind.
8.1 Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch gilt für „Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben...“. Solche Vorhaben sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, z.B. mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung zulässig, wenn sie diesen Festsetzungen nicht widersprechen. Das Baugesetzbuch enthält auch Regelungen für Gebiete, für die diese Voraussetzungen nicht vollständig oder nicht bestehen, das sind Gebiete mit Plänen nach altem Planungsrecht oder Ge-biete, für die ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist.
Was eine bauliche Anlage ist, wird durch die Landesbauordnungen definiert. Damit besteht eine Verknüpfung zwischen dem Städtebaurecht und dem Bauordnungsrecht.
8.2 Bauordnungen
Die Landesbauordnungen gelten grundsätzlich für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte sowie für Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, soweit dafür in den Bauordnungen Vorschriften enthalten sind, wie z.B. für haustechnische Anlagen und Einrichtungen. Selbstverständlich gelten die Vorschriften der Bauordnungen auch für Baustellen. Die Bauordnungen gelten unabhängig von den jeweiligen Festsetzungen eines Bebauungsplanes und von anderen planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Vorhaben. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Die Bauordnungen gelten auch für Anlagen, die nach allgemeinem Verständnis diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber mit der Nutzung einer baulichen Anlage im engen Zusammenhang stehen. Dazu zählen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Standplätze für Abfallbehälter oder Kinderspielplätze. Solche und andere Anlagen und Einrichtungen, werden durch die Bauordnungen als bauliche Anlage „erklärt“
Ausgenommen vom Geltungsbereich der Bauordnungen sind solche baulichen Anlagen, für die aufgrund ihrer Funktionen und / oder gebietsübergreifenden Ausdehnungen Spezialvorschriften bestehen. Dazu zählen z.B. Straßen, öffentliche Versorgungsanlagen – z.B. für die Stromversorgung -- und Entsorgungsanlagen – z.B. für die Abwasserbeseitigung. Jedoch gelten die Bauordnungen für Gebäude auch dann, wenn sie Teil der genannten Anlagen sind, z. B .als Betriebsgebäude.
