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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 055 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Alle im Umlegungsgebiet liegenden Flächen werden zur Umlegungsmasse vereint. Die Vereinigung erfolgt nur rechnerisch und lässt die tatsächlichen Grenzen und Eigentumsverhältnisse unberührt. Maßgeblich für die Umlegungsmasse ist die tatsächliche Größe der Grundstücke.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 055 > online