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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 055  Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Alle im Umlegungsgebiet liegenden Flächen werden zur Umlegungsmasse vereint. Die Vereinigung erfolgt nur rechnerisch und lässt die tatsächlichen Grenzen und Eigentumsverhältnisse unberührt. Maßgeblich für die Umlegungsmasse ist die tatsächliche Größe der Grundstücke.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 055 > online