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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 060  Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,  Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Bei der Umlegung erfolgt grundsätzlich nur eine Bodenordnung. Vorhandene bauliche und sonstige Anlagen werden nicht berücksichtigt. Werden sie bei der Neuverteilung einem anderen Eigentümer zugewiesen, erfolgt ein Ausgleich bzw. eine Abfindung in Geld.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 060  > online