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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 060 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Bei der Umlegung erfolgt grundsätzlich nur eine Bodenordnung. Vorhandene bauliche und sonstige Anlagen werden nicht berücksichtigt. Werden sie bei der Neuverteilung einem anderen Eigentümer zugewiesen, erfolgt ein Ausgleich bzw. eine Abfindung in Geld.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 060 > online