Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 062 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Miteigentumsrechte können aufgelöst und mehrere Berechtigungen auf ein Grundstück vereint werden. Grundpfandrechte sind bei Teilung eines Grundstücks anteilsmäßig zu verteilen Das ist nicht möglich bei einem Grundstück mit einem Gebäude, an dem Wohnungs- oder Teileigentum besteht,
Informationen zum Thema
00 BauGB § 062 > online