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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§§ 068-080b (Widerspruchsverfahren)
Bemerkung
Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt dazu vor, dass derart strittige Fragen zunächst in einem Vorverfahren zu prüfen sind. Der Behörde, die den umstrittenen Bescheid erlassen hat, soll damit Gelegenheit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zugunsten des Vorhabens zu ändern. Das Verfahren wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt, also gegen den Bescheid ausgelöst. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Über dieses fristgebundene Widerspruchsrecht ist in jedem, auch in einem positiven Bescheid, eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Informationen zum Thema
00 VwGO Teil II 8. Abschnitt > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt s.online
00 VwGO § 068 Widerspruchsverfahren
00 VwGO § 069 Beginn des Vorverfahrens
00 VwGO § 070 Widerspruchsfrist
00 VwGO § 071 Anhörung
00 VwGO § 072 Abhilfe durch Behörde
00 VwGO § 073 Widerspruchsbescheid
00 VwGO § 074 Klagefrist
00 VwGO § 075 Untätigkeitsklage
00 VwGO § 176 weggefallen
00 VwGO § 077 Ausschließlichkeit der Vorschriften
00 VwGO § 078 Klagegegner
00 VwGO § 079 Gegenstand der Anfechtungsklage
00 VwGO § 080 Aufschiebende Wirkung
00 VwGO § 080a Beteiligung eines Dritten
00 VwGO § 080b Dauer der aufschiebenden Wirkung
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00 VwGO Teil II Verfahren §§ 054-123