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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01 2130-14
Rechtsstand

Titel

01 Landesbauordnung -LBO-

Thema

§ 02 Begriffe Abs. (4) Sonderbauten
Teil 1  Allgemeine Vorschriften §§ 01-03

Bemerkung

Suche: Gebäude
 

Informationen zum Thema

Zugehörige und ergänzende Themen

01 LBO § 02 Abs. (4) - 01
Hochhäuser

01 LBO § 02 Abs. (4) - 02
Baul. Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m

01 LBO § 02 Abs. (4) - 03
Gebäude mit mehr als 1600 m Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Wohngebäude

01 LBO § 02 Abs. (4) -.04
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m haben

01 LBO § 02 Abs. (4) - 05
Gebäude mit Räumen die einer Büro-oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400m haben

01 LBO § 02 Abs. 04 - 06
Gebäue mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind

01 LBO § 02 Abs. 04 - 07
Versammlungsstätten
a)
mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen,wenn diese Räume gemeinsame Rettungswege haben     
b)
mit Scenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine  Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen oder Besucher fassen.
    
01 LBO § 02 Abs. 04 - 08
Schank- und Speiswwirtschaften mit mehr als 40 Gastplätzen einschließlich Gastplätzen im Freien, die gemeinsame Rettungswege durch das Gebäude haben, oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien.Beherbergungsstätten mit mehr als
12 Betten und vergnügungsstätten  mit Mehr als 150 m Grundfläche.

01 LBO § 02 Abs. 04 - 09
Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreung von Personen mt Pflege- bedürftigkeit oder Behinderungen deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als sechs Personen
b) für Persoenen mit Intensivpflegebedarf oder mehr
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und insgesamt für mehr als zwölf Personen bestimmt sind.

01 LBO § 02 Abs. 04 -10
Krankenhäuser

01 LBO § 02 Abs. 04 -11
Wohnheime

01 LBO § 02 Abs. 04 -12
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen sonstige Einrichtungen zu Unterbringung oder Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder.

01 LBO § 02 Abs. 04 -13
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen

01 LBO § 02 Abs. 04 -14
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelungsvollzug

01 LBO § 02 Abs. 04 -15
Camping- und Wochenendeplätze

01 LBO § 02 Abs. 04 -16
Freizeit- und Vergnügungsparks

01 LBO § 02 Abs. 04 -17
Garagen mit mehr als 1000 m Nutzfläche

01 LBO § 02 Abs. 04 -18
Fliegende  Bauten, soweit sie einer Ausführunggenehmigung bedürfen

01 LBO § 02 Abs. 04 -19
Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m

01 LBO § 02 Abs. 04 -20
Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöter Brandgefahr verbunden ist.

01 LBO § 02 Abs. 04 -21
Anlagen und Räume, die in den Nr. 01-20 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahrenverbunden sind.

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