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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
SGO 03 Bau-Neben-Recht 3.01-3.17
Bemerkung
Suche: Baunebenrecht
Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sofern sie nicht bereits im einschlägigen B-Plan Berücksichtigung gefunden haben, sind auch die das Baurecht ergänzenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bau-Neben-Recht) beim Errichten, Ändern, Abbrechen und Nutzen baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Es sind Regelungen mit eigenen Zielen –z.B. Natur- Arbeits- Betriebsschutz-, die jedoch auf Planung und Durchführung baulicher Anlagen einwirken
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
01 SGO 3.01 Grundstück Vermessung Kataster
01 SGO 3.02 Wohnungen Nachbarschaft
01 SGO 3.03 Siedlungen Kleingärten
01 SGO 3.04 Kinder- Jugendschutz -Einrichtungen
01 SGO 3.05 Baukultur Denkmalschutz
01 SGO 3.06 Wirtschaft Gewerbe
01 SGO 3.07 Arbeitsstätten Arbeitsschutz Betriebsschutz Geräteschutz
01 SGO 3.08 Landwirtschaft Gentechnik
01 SGO 3.09 Lebensmittel Trinkwasser Gaststätten
01 SGO 3.10 Sozialwesen Gesundheitswesen
01 SGO 3.11 Energie-Versorgung: Elektrizität Gas Wasser Bergbau Info
01 SGO 3.12 Entsorgung: Abfallstoffe Abwasser
01 SGO 3.13 Straßen Verkehr
01 SGO 3.14 Immissionsschutz Klmaschutz Umweltschutz
01 SGO 3.15 Naturschutz Bodenschutz Gewässerschutz Forsten
01 SGO 3.16 Tierhaltung Tierschutz Jagdwesen
01 SGO 3.17 Militärische Gebiete - Anlagen Zollgebiete
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01 Sachgebietsordner SGO
01 Vorschriftenverzeichnisse