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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand

Titel

01 Sachgebietsordner SGO

Thema

SGO 03 Bau-Neben-Recht 3.01-3.17

Bemerkung

Suche: Baunebenrecht
Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sofern sie nicht bereits im einschlägigen B-Plan Berücksichtigung gefunden haben, sind auch die das Baurecht ergänzenden Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Bau-Neben-Recht) beim Errichten, Ändern, Abbrechen und Nutzen baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Es sind Regelungen mit eigenen Zielen –z.B. Natur- Arbeits- Betriebsschutz-, die jedoch auf  Planung und Durchführung baulicher Anlagen einwirken

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