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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand

Titel

01 Themenordner TO

Thema

TO II 15 Aufzüge und Aufzugsanlagen
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29

Bemerkung

Ab einer bestimmten Höhe müssen Gebäude Aufzüge haben. Neben dieser Forderung beschränkt sich die LBO in ihren Anforderungen im wesentlichen auf den baulichen Teil einer Aufzugsanlage. Für den maschinentechnischen Teil sind spezielle, auf der Grundlage der Gewerbeordnung bzw. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassene Vorschriften einschlägig. Aufzüge sind keine Rettungswege; sie ersetzen nicht notwendige Treppen.

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