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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 20 Anforderungen an Sonderbauten
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Die LBO räumt den Bauaufsichtsdienststellen die Ermächtigung ein, in begründeten Fällen bei so genannten Sonderbauten besondere Anforderungen zu stellen. Damit sollen solche erkannten Gefahren oder andere Nachteile vermieden werden, die von der LBO nicht standardmäßig erfasst sind. Dies gilt nur soweit, wie nicht andere Vorschriften des Bauordnungsrechts und seiner Ergänzungen selbst abschließende Regelungen enthalten. Es können auch Erleichterungen gestattet werden, soweit die Einhaltung der Vorschriften aufgrund der besonderen Art der baulichen Anlage entbehrlich ist.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
01 LBO § 51 Sonderbauten
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01 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29