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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 26 Bauanträge und Bauvorlagen und ihre Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörden
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Das Einreichen von Anträgen und Anzeigen ist an Formvorschriften gebunden. Art, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Anträge und der ergänzenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Damit wird eine einheitliche Behandlung der Anträge durch die Behörden gesichert; der Antragsteller erhält gleichzeitig Hilfestellung für eine vollständige und sachgerechte Beantragung seines Vorhabens. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass sein Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird. Voraussetzung ist jedoch die Vollständigkeit der Bauvorlagen, soweit nicht ein Nachreichen von Vorlagen geregelt ist. Für bestimmte Verfahren sind Bearbeitungsfristen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
01 LBO Teil 4 §§ 52-56 Die am Bau Beteiligten
01 LBO § 52 Grundsatz -Genehmigungsbedürftigkeit
01 LBO § 58 Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht
01 LBO § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
01 LBO § 62 Genehmigungsfreistellung
01 LBO § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
01 LBO § 66 Bautechnische Nachweise
01 LBO § 67 Abweichungen
01 LBO § 68 Bauantrag, Bauvorlagen
01 LBO § 69 Behandlung des Bauantrages
01 LBO § 75 Vorbescheid
01 LBO § 70 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn
01 Prüfingenieur Sachverständigenverordnung -PPVO-
01 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV
01 Informationsfreiheitsgesetz -IFG-SH-
01 LVwG > Zweiter Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle §§ 138a-138e
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01 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29