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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand

Titel

01 Themenordner TG

Thema

TO II 26 Bauanträge und Bauvorlagen und ihre Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörden
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29

Bemerkung

Das Einreichen von Anträgen und Anzeigen ist an Formvorschriften gebunden. Art, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Anträge und der ergänzenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Damit wird eine einheitliche Behandlung der Anträge durch die Behörden gesichert; der Antragsteller erhält gleichzeitig Hilfestellung für eine vollständige und sachgerechte Beantragung seines Vorhabens. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass sein Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird. Voraussetzung ist jedoch die Vollständigkeit der Bauvorlagen, soweit nicht ein Nachreichen von Vorlagen geregelt ist. Für bestimmte Verfahren sind Bearbeitungsfristen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
 

Informationen zum Thema

Zugehörige und ergänzende Themen

01 LBO Teil 4 §§ 52-56  Die am Bau Beteiligten 

01 LBO § 52 Grundsatz -Genehmigungsbedürftigkeit

01 LBO § 58 Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht

01 LBO § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

01 LBO § 62 Genehmigungsfreistellung

01 LBO § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

01 LBO § 66 Bautechnische Nachweise

01 LBO § 67 Abweichungen

01 LBO § 68 Bauantrag, Bauvorlagen

01 LBO § 69 Behandlung des Bauantrages

01 LBO § 75 Vorbescheid

01 LBO § 70 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn

01 Prüfingenieur Sachverständigenverordnung  -PPVO-

01 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV

01 Informationsfreiheitsgesetz  -IFG-SH-

01 LVwG > Zweiter Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle §§ 138a-138e


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01 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29