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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 066 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Zwingend vorgeschrieben ist nur die Erörterung des Umlegungsplans mit den Eigentümern. Dadurch soll einerseits der Umlegungsstelle Informationen für die sachgerechte Durchführung des Umlegungsverfahrens vermitteln, und andererseits den Eigentümern ermöglichen, die Vorstellungen der Umlegungsstelle kennen zu lernen und Wünsche an sie heranzutragen.
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 066 > online