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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 066  Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil    Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Zwingend vorgeschrieben ist nur die Erörterung des Umlegungsplans mit den Eigentümern. Dadurch soll einerseits der Umlegungsstelle Informationen für die sachgerechte Durchführung des Umlegungsverfahrens vermitteln, und andererseits den Eigentümern ermöglichen, die Vorstellungen der Umlegungsstelle kennen zu lernen und Wünsche an sie heranzutragen.

Informationen zum Thema

00BauGB(I) § 066 > online

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