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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 135b  Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Siebter Teil    Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c

Bemerkung

Die Gemeinde kann die Kosten für die anstelle der Eigentümer durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen auf die Vorhabenträger oder die Grundstückseigentümer verteilen. § 135b enthält die erforderlichen Verteilungsmaßstäbe

Informationen zum Thema

00BauGB(I) § 135b  > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung


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00 BauGB(I) Siebter Teil §§ 135a-135c. Maßnahmen für den Naturschutz