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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz §§ 135a – 135c
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Die Gemeinde kann die Kosten für die anstelle der Eigentümer durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen auf die Vorhabenträger oder die Grundstückseigentümer verteilen. § 135b enthält die erforderlichen Verteilungsmaßstäbe
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 135b > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
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