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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 340-1
Rechtsstand 21/08.2009

Titel

00 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-

Thema

8. Abschnitt   Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen §§ 068-080b (Widerspruchsverfahren)
Teil II   Verfahren §§  054-123

Bemerkung

Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt dazu vor, dass derart strittige Fragen zunächst in einem Vorverfahren zu prüfen sind. Der Behörde, die den umstrittenen Bescheid erlassen hat, soll damit Gelegenheit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zugunsten des Vorhabens zu ändern. Das Verfahren wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt, also gegen den Bescheid ausgelöst. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Über dieses fristgebundene Widerspruchsrecht ist in jedem, auch in einem positiven Bescheid, eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Informationen zum Thema

00 VwGO Teil II 8. Abschn   >  online

Zugehörige und ergänzende Themen

Zugehöriger Inhalt s. online
00 VwGO § 068 Widerspruchsverfahren      

00 VwGO § 069 Beginn des Vorverfahrens

00 VwGO § 070 Widerspruchsfrist

00 VwGO § 071 Anhörung

00 VwGO § 072 Abhilfe durch Behörde

00 VwGO § 073 Widerspruchsbescheid

00 VwGO § 074 Klagefrist

00 VwGO § 075 Untätigkeitsklage

00 VwGO § 076 weggefallen

00 VwGO § 077 Ausschließlichkeit der Vorschriften

00 VwGO § 078 Klagegegner

00 VwGO § 079 Gegenstand der Anfechtungsklage

00 VwGO § 080 Aufschiebende Wirkung

00 VwGO § 080a Beteiligung eines Dritten

00 VwGO § 080b Dauer der aufschiebenden Wirkung


Ergänzende  Themen
02 Widerspruchsausschussverordnung -WidAusschV-


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00 VwGO Teil II Verfahren §§ 054-123