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02 Hansestadt Hamburg
FNA 02
Rechtsstand

Titel

02 Themenordner TO

Thema

TO II 25  Bautechnische Nachweise über Standsicherheit, Wärmeschutz  und  Schallschutz
TO II  Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen  01-29

Bemerkung

Wesentliche Mittel zur Erfüllung der Grundanforderungen nach § 03..HBauO - u.a. ausreichende Standsicherheit baulicher Anlagen bzw. von Gebäuden, ausreichender Wärme- und Schallschutz je nach Nutzungsart- sind technische Regeln. Die entsprechenden Vorschriften der HBauO  allein reichen dafür nicht aus; sie enthalten darüber keine konkreten Anforderungen. Vorrangig kommen solche technischen Regeln zur Anwendung, die nach § 03.Abs.3 HBauO als  Technischen Baubestimmungen eingeführt worden sind. Grundsätzlich unterliegen die entsprechenden Nachweise der Prüfungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörden bzw. durch die dafür privilegierten Ingenieurbüros. Bei bestimmten baulichen Anlagen entfällt diese Pflicht.

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