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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 25 Bautechnische Nachweise über Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Wesentliche Mittel zur Erfüllung der Grundanforderungen nach § 03..HBauO - u.a. ausreichende Standsicherheit baulicher Anlagen bzw. von Gebäuden, ausreichender Wärme- und Schallschutz je nach Nutzungsart- sind technische Regeln. Die entsprechenden Vorschriften der HBauO allein reichen dafür nicht aus; sie enthalten darüber keine konkreten Anforderungen. Vorrangig kommen solche technischen Regeln zur Anwendung, die nach § 03.Abs.3 HBauO als Technischen Baubestimmungen eingeführt worden sind. Grundsätzlich unterliegen die entsprechenden Nachweise der Prüfungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörden bzw. durch die dafür privilegierten Ingenieurbüros. Bei bestimmten baulichen Anlagen entfällt diese Pflicht.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
02 HBauO § 02 Begriffe
02 HBauO § 15 Standsicherheit
02 HBauO § 17 Brandschutz
02 HBauO § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
02 HBauO § 67 Bauvorlageberechtigung
02 HBauO § 81a Technische Baubestimmungen
02 HBauO § 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung
02 Prüfverordnung -PVO-
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02 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29