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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 26 Anzeigen, Anträge und Bauvorlagen und ihre Behandlung durch die Bauaufsichtsbehörden
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Das Einreichen von Anträgen und Anzeigen ist an Formvorschriften gebunden. Art, Inhalt und Anzahl der ein-zureichenden Anträge und der ergänzenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt.
Damit wird eine einheitliche Behandlung der Anträge durch die Behörden gesichert; der Antragsteller erhält gleichzeitig Hilfestellung für eine vollständige und sachgerechte Beantragung seines Vorhabens. Der Antragsteller hat Anspruch darauf., dass sein Antrag in angemessener Frist bearbeitet wird. Voraussetzung ist jedoch die Vollständigkeit der Bauvorlagen, soweit nicht ein Nachreichen von Vorlagen geregelt ist. Für bestimmte Verfahren sind Bearbeitungsfristen für die Bauaufsichtsbehörde festgelegt.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
02 HBauO § 63 Vorbescheid
02 HBauO § 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen
02 HBauO § 59 Verfahrensgrundsätze
02 HBauO § 60 Verfahrensfreie Vorhaben
02 HBauO § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
02 HBauO § 54 Bauherrin oder Bauherr
02 HBauO § 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser.
02 HBauO § 67 Bauvorlageberechtigung
02 HBauO § 69 Abweichungen
02 HBauO § 71 Nachbarliche Belange
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02 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29