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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013a
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 01-135c
Bemerkung
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Die Aufstellung von Bauleitplänen ist Sache der Gemeinden. Sie haben dabei im Rahmen der Erforderlichkeit alle berührten Belange zu berücksichtigen und sind insbesondere an die Ziele der Raumordnung gebunden.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) 1. Tei l > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(I) Erster Teil Zweiter Abschnitt §§ 005-007 Vorbereitender Bauleitplan Flächennutzungsplan
00 BauGB(I) Erster Teil Dritter Abschnitt §§ 008-010 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
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