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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 025 Besonderes Vorkaufsrecht
Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Gemeinde kann über die gesetzlichen Vorkaufsrechte des § 024 BauGB hinaus durch Satzung weitere Vorkaufsrechte begründen Die Satzung darf nur erlassen werden, wenn das Vorkaufsrecht der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 025 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
00 BauGB(I) Zweiter Teil §§ 014-028 Sicherung der Bauleitplanung