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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es muss eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung vorliegen. Größere Baulücken können den Bebauungszusammenhang auflösen. Klare Abgrenzungen sind nicht möglich; sie hängen sowohl von der Bebauungsstruktur in der Gemeinde allgemein als auch in dem zu beurteilenden Bereich ab. Die Gemeinde kann durch Satzung Außenbereichsflächen in die Ortsteile einbeziehen, die damit bebaubar werden.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 034 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
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00 BImschG Hier.§ 50 Plnung
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben