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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)

Thema

§ 027a  Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten Dritter
Dritter Abschnitt  Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, der das Grundstück für bestimmte Zwecke nutzen muss.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 027a > online