Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)

Thema

§ 028  Verfahren und Entschädigung
Dritter Abschnitt  Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Alle Kaufverträge über Grundstücke sind der Gemeinde mitzuteilen. Sie können erst vollzogen werden, wenn die Gemeinde ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt oder das Nichtbestehen bestätigt. Die Mitteilung muss alle Bestandteile des Kaufvertrags umfassen, die für die gemeindliche Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Es handelt sich um eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 028 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

12 Landesverwaltungskostengesetz -VwKostG-

00 BauGB(I) § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht

00 BauGB(I) § 43 Entschädigung und Verfahren

00 BauGB(I) § 44 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

00 BauGB(I) § 121 Kosten

00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Titel

00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert

00 BGB Buch 2  §§ 346-349, 351

00 BGB Buch 2 §§ 0463- 0471

nachrichtlich: 00BBauG § 186


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00 BauGB(I) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde 

00 BauGB(I) Zweiter Teil §§ 014-028 Sicherung der Bauleitplanung