Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 028 Verfahren und Entschädigung
Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Alle Kaufverträge über Grundstücke sind der Gemeinde mitzuteilen. Sie können erst vollzogen werden, wenn die Gemeinde ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt oder das Nichtbestehen bestätigt. Die Mitteilung muss alle Bestandteile des Kaufvertrags umfassen, die für die gemeindliche Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Es handelt sich um eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 028 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
12 Landesverwaltungskostengesetz -VwKostG-
00 BauGB(I) § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
00 BauGB(I) § 43 Entschädigung und Verfahren
00 BauGB(I) § 44 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
00 BauGB(I) § 121 Kosten
00 BauGB(I) § 122 Vollstreckbarer Titel
00 BauGB(III) § 194 Verkehrswert
00 BGB Buch 2 §§ 346-349, 351
00 BGB Buch 2 §§ 0463- 0471
nachrichtlich: 00BBauG § 186
Zurück
00 BauGB(I) Zweiter Teil Dritter Abschnitt §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
00 BauGB(I) Zweiter Teil §§ 014-028 Sicherung der Bauleitplanung