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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 044  Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
Zweiter Abschnitt   Entschädigung §§ 039-044 
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001-135c

Bemerkung

Zur Entschädigung ist primär derjenige verpflichtet, der durch die Festsetzung begünstigt wird, die die Entschädigungspflicht auslöst; sie besteht nicht, wenn der Begünstigte mit der Festsetzung nicht einverstanden war. Die Gemeinde ist dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn es entweder keinen entschädigungs-verpflichteten Begünstigten oder Veranlasser gibt, einschließlich des Falls, dass eine Einwilligung nicht vorliegt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach drei Jahren

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 044 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans

00 BauGB(I) Dritter Teil  Zweiter Abschnitt §§ 039-044 Entschädigung 

00 BauGB(I) § 099 Entschädigung in Geld

00 BGB Buch 2 § 0247  Basiszinssatz


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