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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 044 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Zur Entschädigung ist primär derjenige verpflichtet, der durch die Festsetzung begünstigt wird, die die Entschädigungspflicht auslöst; sie besteht nicht, wenn der Begünstigte mit der Festsetzung nicht einverstanden war. Die Gemeinde ist dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn es entweder keinen entschädigungs-verpflichteten Begünstigten oder Veranlasser gibt, einschließlich des Falls, dass eine Einwilligung nicht vorliegt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach drei Jahren
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 044 > online
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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt §§ 039-044 Entschädigung