Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 036 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 031, 033 bis 035 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Es ist damit nicht erforderlich, wenn ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt und diesem entspricht;
Informationen zum Thema
00 BauGB § 036 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen
12 Städte Landkreise Gemeinden Ämter
Zurück
00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben