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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 041 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
Zweiter Abschnitt Entschädigung §§ 039-044
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 29-44
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001-135c
Bemerkung
Werden auf einer Fläche nur Geh-, Fahr und Leitungsrechte festgesetzt, hat der Eigentümer einen Anspruch (nur) auf Geldentschädigung.. Das Gleiche gilt, wenn anstelle von Grün- oder vergleichbaren Flächen nur Pflanzbindungen festgesetzt worden sind .
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 041 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
12 Landesverwaltungskostengesetz -VwKostG M-V-
00 BauGB(I) § 040 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
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00 BauGB(I) Dritter Teil Zweiter Abschnitt §§ 039-044 Entschädigung