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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 138 Auskunftspflicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §§ 136-139
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Für Eigentümer und Nutzer besteht eine Auskunftspflicht über sanierungserhebliche Tatsachen, die notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden darf. Die erhobenen Daten dürfen in gewissem Umfang weitergegeben werden
Informationen zum Thema
00BauGB(II) § 138 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(II) § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
00 BauGB(III) § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
00 ZPO Buch 2 § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
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