Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz![](fileadmin/templates/img/kompass.gif)
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-
Thema
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung §§ 140-151
Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Bestimmte Geschäfte und Verhandlungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen sind frei von bundes-rechtlichen Gebühren und Abgaben. Erfasst werden Verwaltungsgebühren, also Geldleistungen, die eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung darstellen ( wie z.B. die Genehmigung nach § 145 BauGB)
Informationen zum Thema
00BauGB(II) § 151 > online