2 Teilbereiche des öffentlichen Baurechts

Das öffentliche Baurecht besteht aus Teilbereichen mit jeweils eigenen Zielen und
Ansprüchen.

Das Städtebaurecht ( Bauplanungsrecht ) ist ein „bodenbezogenes“ Recht, es hat
u.a. zum Ziel

    eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung

    eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechend sozialgerechte Bodennutzung

und soll dazu beitragen
    eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen
zu schützen und zu entwickeln -so sinngemäß in § 001 Baugesetzbuch

Es enthält dazu Regelungen über das Aufstellen von Bebauungsplänen, die die Nutzbarkeit des Bodens bzw. von Grundstücken konkret bestimmen, um die Ziele des Städtebaurechts beim Errichten und Nutzen von baulichen Anlagen erfüllen zu können.

Das Bauordnungsrecht ( früher Baupolizeirecht ) ist ein „objektbezogenes“ Recht und hat zum Ziel,

    dass beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Nutzen baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden -so sinngemäß in § 03 Landesbauordnung Schleswig-Holstein-

Es enthält Regelungen mit den Komponenten Sicherheit, Soziales, Gestaltung und Ökologie, die bestimmen, wie eine bauliche Anlage hergestellt und beschaffen sein muss, um die Ziele erfüllen zu können

Das Baunebenrecht als Sammelbegriff für eine Vielzahl von Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, deren zu regelnde Sachverhalte andere Ziele als die des Baurechts verfolgen, die aber in Verfolgung der „eigenen“ Ziele teilweise in die Planung und Ausführung baulicher Anlagen eingreifen und ebenfalls beim Errichten und Nutzen baulicher Anlagen zu beachten sind. Dazu gehören u.a. Vorschriften des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und des Natur- und Umweltschutzes.