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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 032 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Setzt ein Bebauungsplan Gemeinbedarfsflächen oder ähnliche Flächen fest, die noch im Privateigentum stehen, dürfen auf diesen Flächen wertsteigernde Vorhaben, die den Entschädigungswert erhöhen würden, nur zugelassen werden, wenn der zukünftige Maßnahmenträger zustimmt oder der Eigentümer auf Wertersatz verzichtet Reine Instandhaltungsmaßnahmen werden damit nicht erfasst, auch wenn sie zu einer Wertsteigerung der baulichen Anlage und damit des Grundstücks führen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 032 > online