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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

Erster Abschnitt    Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil   Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;  Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

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Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen stellen Vorhaben dar, wenn sie städte-baulich relevant sind. Die bauliche Anlage muss "im weitesten Sinn" gebaut, d.h. in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Boden verbunden sein. Eine besondere Art der Verbindung ist nicht erforderlich.  

Informationen zum Thema

00 BauGB 3. Teil 1. Abschnitt  >  online

01 Erlass 2130.98 Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht – > online 
      
01 Erlass 6615.11 Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen,  Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren > online                                                                                                       
01 Erlass 961.1 Baubeschränkung in der Nähe von Flugplätzen und bei Errichtung von  Bauwerken über eine  bestimmte Höhe  > online